AGB Vermietung

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Vermietung

(expofair AG)

Allgemeine Geschäftsbedingungen (diese können jeweils dem Mietobjekt/Dienstleistung angepasst werden und sind integrierender und ergänzender Bestandteil des Mietvertrages.)

Für im Vertrag aufgeführte Mietsachen, Geräte, Infrastruktur, Dienstleistungen etc., des Weiteren als Anlage/n und/od. Dienstleistung/en bezeichnet.

Tipp: Für den Fall, dass die Anlage exponiert steht oder nicht ständig überwacht werden kann empfiehlt sich der Abschluss einer Versicherung die in der Zeit, da die Anlage in Ihrem Verantwortungsbereich (gesamte Mietdauer) steht, Diebstahl und übrige Schäden (zB. Vandalismus, mutwillige Beschädigung etc.) abdeckt. Neuwert je nach Art der Anlage (bitte anfragen).

Allgemeines:

Alle unsere Anlagen erfüllen die erforderlichen Betriebs- und Sicherheitsvorschriften. Der Mieter (im Folgenden K1 genannt) verpflichtet sich mit der Unterzeichnung des Vertrages zur Annahme der darin aufgeführten Anlage/n und Dienstleistungen. Der Mieter hat den Mietgegenstand bei Übernahme/Inbetriebnahme zu prüfen und allfällige Mängel dem Vermieter sofort mitzuteilen. Wird keine Mängelrüge erhoben, so gilt der Gegenstand als in gebrauchsfähigem Zustand übernommen. Die gelieferten Anlagen entsprechen der bei Vertragsabschluss vereinbarten Funktion/en, können jedoch in Aussehen/Aufbau und Farbe anders sein. Dieser Vertrag kann zur Erfüllung, durch den Vermieter (im Folgenden K2 genannt) teils oder gänzlich, stillschweigend an Dritte abgetreten/übertragen werden.

K1 berechtigt K2 ausdrücklich sowie stellvertretend für die am Anlass teilnehmenden Personen, von diesem Anlass Bildmaterial herzustellen sowie dieses zu archivieren und zu eigenen Werbezwecken zu verwenden, sei dies mittels Print-/ oder E-Medien. Dies jedoch zwingend und Einschränkend unter den Bestimmungen vom Bundesgesetz über den Datenschutz (Stand 1. Jan. 2008) DSD 235.1 Abschnitt u. Art. folgend in selbigem aufgeführt. Die Anlage wird ohne spezielle Vereinbarung von K2 ca. 45 Minuten vor Aktionsbeginn angeliefert und unter Mithilfe von mind. 1 Person durch K1 zur Verfügung gestellt, (Auf- und Abbau) am erwünschten Platz aufgestellt. Ab diesem Zeitpunkt sollten an K1 übertragene Installationsarbeiten abgeschlossen sein.

Je nach Anlage muss der Aufstellplatz eben, sauber und trocken sein, sowie wenn möglich überdacht! K1 hat die direkten Zu- und Abfahrtswege zum Standplatz jederzeit offen zu halten sowie für genügend Abstellmöglichkeiten für die Transportfahrzeuge in der Nähe des Standplatzes zu sorgen. Bei Betreuung/Bedienung der Anlage/en durch K1 ist diese bei Beendigung der Aktion in sauber gereinigtem Zustand an K2 zu retournieren.

Allf. Instandstellungs- und Reinigungsarbeiten welche durch K2 auszuführen sind werden K1 nachträglich in Rechnung gestellt. Die Anlage darf nur am vereinbarten Datum benutzt werden. Weitergabe/Vermietung an Dritte ist strikt untersagt.

Technisches:

Stromanschluss und Platzbedarf gem. Angaben im Vertrag. Die Anlage ist mit einem kurzen Anschlusskabel/ Zuleitung ausgerüstet. Das Verlegen des Elektrokabels (zB. Aufhängen) ist Sache von K1. Es obliegt K1, den Stromanschluss vor Aufbau der Anlage einzurichten und durch einen Fachmann kontrollieren zu lassen (Personenschutzsicherung über FI-Schalter ist zwingend) sowie die Bau-, Gewerbe-, und Feuerpolizeilichen Auflagen einzuhalten. Die Anlage darf nur gem. Instruktion u./od. Bedienungsanleitung betrieben werden. Jegliche Schäden aus Zuwiderhandlung hat gänzlich und alleinig K1 zu tragen. Es ist K1 strikt untersagt ohne vorherige Rücksprache mit K2, Reparaturen an Anlagen etc. vorzunehmen oder solche Dritten in Auftrag zu geben.

Bewilligungen:

Eventuelle kantonale oder kommunale Bewilligungen zur Durchführung der Veranstaltung (Spielerlaubnisse, Patente, SUISA, Versicherungen, zwingend beinhaltend die Mietobjekte etc.), sind von K1 zu besorgen und abzuschliessen. Sämtliche in diesem Zusammenhang stehenden Kosten gehen zu Lasten von K1. K2 verfügt über sämtliche notwendigen Sicherheitsnachweise, Patente, Bewilligungen sowie Versicherungen zum Betrieb der angebotenen Anlagen sowie zur Ausübung des Gewerbes.

Wetter:

Das Wetterrisiko liegt vollumfänglich bei K1. Bei einsetzendem Niederschlag sollten/dürfen die Anlagen im Freien (ohne Überdachung) nicht betrieben werden. In diesem Fall muss der Aussenbetrieb unverzüglich eingestellt und die Anlage für einen allfälligen Weiterbetrieb umplatziert werden, ansonsten wird der Betrieb ersatzlos unter- oder abgebrochen.

Haftung:

Erfüllt K1 eine der unter „Allgemein“ oder Technisches“ aufgeführten Voraussetzungen nicht und kann eine Anlage deshalb nicht gestellt werden, haftet K1 mit 100% des vereinbarten Mietpreises (inkl. Transport-, Spesen- und Personalkosten). K1 haftet für Diebstahl und/oder Beschädigung an K2 gehörenden Anlagen, Transportmittel, Fahrzeugen, resp. aller zur Erfüllung des Vertrages notwendiger Infrastruktur, durch Ihn oder Dritte, solange die Anlagen in seinem Verantwortungsbereich stehen (Mietdauer, auch über Nacht) und /oder bewegt werden. K1 haftet für Schäden an einer Anlage, die wegen Unsorgfältigkeit seitens K1 oder Dritten beim Transport, Aufstellen oder Betreiben verursacht werden. K1 haftet für Schäden die durch fehlerhafte elektrische Installationen seitens K1 oder seinem Beauftragten verursacht werden. Für allfällige Schäden an Personen und Anlage haftet vollumfänglich u. alleinig K1. K1 verpflichtet sich zur Deckung allfälliger Personen- u. Sachschäden eine entsprechende Haftpflichtversicherung abzuschliessen. K2 ist weder für Sach- noch Personenschäden haftbar. K2 haftet jedoch für anlagebedingte Personenschäden, diese Versicherung ist im Mietpreis inbegriffen.

K2 haftet nicht für anlagebedingte Schäden an Drittsachen. K1 hat die notwendigen Vorkehrungen zu deren Schutz zu treffen. Kann ein geordneter Betrieb nicht gewährleistet werden (Demos, mutwillige Störungen, im speziellen alkoholisierte Personen usw.), wird der Betrieb unverzüglich im Sinne der Gewährleistung von Sicherheit und Ruhe eingestellt, ggf. die Anlage/n abgebaut (liegt gänzlich u. alleinig im Ermessen des Betreuungspersonals).

Renitente- oder Personen in angetrunkenem Zustand sind durch K1 oder dessen Security wegzuweisen. Kann eine Anlage aus einem bei K2 liegenden Grund nicht angeliefert/gestellt werden, fällt der Vertrag entschädigungs- und ersatzlos dahin. Unsere Geräte unterstehen intensiven Wartungs- und Unterhaltsanforderungen und werden vor jedem Einsatz geprüft und getestet. Sollte trotz strenger Kontrollen vor oder nach der Auslieferung (während dem Betrieb) eine technische Störung den Einsatz unterbrechen oder gar verhindern, kann K2 in keiner Weise für allfällige Forderungen (auch nicht wie entgangene Werbung/Ersatz etc.) belangt werden. Der vereinbarte Mietpreis reduziert sich diesenfalls nicht.

Vertragsrücktritt:

Seitens K1 ist ein Vertragsrückztritt schriftlich/per Fax/Mail etc. mitzuteilen (Erhalt wird bestätigt). Diesenfalls schuldet K1 bis 7 Tage vor Anliefertag 50% des vereinbarten Mietpreises, bis 72 Std. vor Anliefertag 75% des vereinbarten Mietpreises. Spätere Absage/Vertragsrücktritt hat die Zahlung des vereinbarten Mietpreises zu 100% zur Folge. Diese Zahlung hat in jedem Falle innert 10 Tagen zu erfolgen.

Manpower/Anlagebetreuung durch K2: Es sind unserem Betreuer-/Fachpersonal pro Betriebsstunde mind. 1x 5-10 Min. Pause/Betriebsunterbruch zu gewähren sowie zusätzlich pro ½ Einsatztag eine Essenszeit vor Ort von mind. ½ Std.. Ausserhalb des Veranstaltungsortes nach Aufwand. Verpflegung sowie alkoholfreie Getränke während der Veranstaltungszeit sind durch K1 genügend zur Verfügung zu stellen, resp. gehen zu dessen Lasten. Bei einer Betriebsdauer pro Einsatztag von mehr als 7Std. oder einer Engagement-Endzeit von später als 23.30 Uhr sowie 100km+ Fahrtweg sind Übernachtung im Doppelzimmer mind. Kat*** inkl. Frühstück (in naher Umgebung vom Veranstaltungsort) ebenfalls durch K1 zur Verfügung zu stellen, resp. hat er dafür aufzukommen (Dies wird jedoch im jeweiligen Mietvertrag separat geregelt). Verzögerungen beim Auf-/Abbau verursacht durch K1 oder Dritte sowie jede begonnene Mehrstunde über die vereinbarte Betriebsdauer hinaus, wird mit CHF 85.-/Std. Berechnet.

Empfehlenswert/Animation:

Grundsätzlich ist jede Art von Animation Sache von K1, ebenso das Betreuen von Wettbewerben, Zeitnahme, erstellen von Zeitlisten u. allf. Inkasso. Auf Wunsch (vorherige Vereinbarung) kann Moderation/Animation (auch kostümiert) u. inkl. Musik von einer CD, von K2 durchgeführt werden. Pauschalpreis CHF 180.-/Tag inkl. kompl. PA/Anlage. Elektronische Zeitmessung mit externer LED Anzeige CHF 70.-. /Tag. Auch rücken wir Ihren tollen Act mit unserer speziellen und neuen Aktiv Small-Light-Show in ein noch besseres Licht. Sie und Ihre Gäste werden begeistert sein. Pauschalpreis für die Lichtanlage CHF 150.-/Tag.

Sponsoring:

Kann von K1 frei gewählt werden, ebenso Werbung etc. Es ist jedoch untersagt, klebende oder beschädigende Werbung etc. auf der Anlage anzubringen! Für das Entfernen oder Reparieren wird separat Rechnung nach Aufwand gestellt!

Werbebanner/Transparente etc. können ringsherum od. nach Absprache und sich ergebender Möglichkeit an der *Anlage angebracht werden (*nur durch K2). Es wird durch K1, K2 ausdrücklich erlaubt an seinem Eigentum sowie auf dem gesamten Festplatz in vernünftigem Masse Werbung in eigener Sache sowie seiner allf. Sponsoren zu machen. (Fahrzeug-Anlagebeschriftung, Prospekte, Flyer, Banner, etc.)

Preise/Bezahlung:

Alle aufgeführten Preise sind Pauschal-Nettopreise (wenn nicht anders aufgeführt) exkl. MWST., welche vor Beginn der Veranstaltung (vor Inbetriebnahme der Anlage) zu entrichten sind. Für den Mehrverbrauch an Waren wird aufgrund des effektiven Aufwandes/Verbrauch, nach der Veranstaltung Rechnung gestellt. Diese Zahlung hat jedenfalls innert 10 Tagen nach Rechnungsstellung zu erfolgen.

Der durch K2 errechnete und K1 in Rechnung gestellte Rechnungsbetrag gilt bis zur gänzlichen Bezahlung desselben, durch K1 gegenüber K2 als geschuldet. (Schuldanerkennung).

Wir bitten Sie beim Zusammenpacken/Retournieren der Anlage/n unbedingt darauf zu achten, dass:

a) die Anlage komplett, inkl. dem mitgeliefertem Zubehör retourniert/bereitgestellt wird!

b) die Anlage innen wie aussen gem. Anleitung/Instruktion, sauber gereinigt ist!

c) die Anlage in der mitgelieferten Original-Verpackung inkl. Decken, Anleitungen etc. retourniert wird!

f) die Anlage grundsätzlich so retourniert wird wie Sie diese gerne übernehmen!

Rechtsstand:

Es wurden keine mündlichen Vereinbarungen getroffen! Vereinbarter und ausschliesslicher Gerichtsstand über Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Sitz von K2, dieser kann jedoch K1 an dessen Sitz belangen. Es gilt in jedem Streitfall das schweizerische Gesetz/Rechtsprechung gem. OR!

Salvatorische Klausel:

Sollte eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrages ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt rückwirkend eine inhaltlich möglichst gleiche Regelung, die dem Zweck der gewollten Regelung am nächsten kommt.