AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma

(expofair AG)

1. Allgemeines

Für unsere Angebote, Geschäftsabschlüsse, Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich unsere im Folgenden aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Sie gelten, soweit der Besteller und wir nicht besondere Vereinbarungen schriftlich treffen. Einkaufsbedingungen des Bestellers wird in diesem Zusammenhang ausdrücklich widersprochen. Mit seiner Bestellung erkennt der Besteller unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen ausdrücklich an.
Der Auftraggeber übernimmt die Verantwortung dafür, dass für von ihm erteilte Aufträge sämtliche immateriellen Rechte, insbesondere Marken-, Muster-, Patent- und Urheberrechte vorliegen. Der Auftraggeber verpflichtet sich im Falle einer Verletzung dieser Vertragspflicht den Auftragnehmer für sämtliche Ansprüche Dritter unter Verzicht auf jegliche Einwendungen auf erste Anforderung schad- und klaglos zu halten.

2. Angebote

Unsere Angebote sind stets freibleibend und verpflichten nicht zur Auftragsannahme. Aufträge und Auftragserweiterung sind nur in Schriftform gültig, mündliche Absprachen und Nebenabreden erlangen erst nach Fixierung in Schriftform Gültigkeit.

3. Lieferzeiten

Die jeweiligen Lieferzeiten unserer Produkte sind bei der Auftragsannahme vermerkt. Die Lieferzeiten beginnen ab Auftragsklarheit, diese beinhaltet: Eingang verwertbarer grafischer Vorlagen in den vereinbarten Dateiformaten, Freigabe der Beschriftung durch den Kunden, Eingang der Anzahlung. Soweit in der Auftragsannahme nicht anders vermerkt, sind die Lieferfristen unverbindlich. Wird ein Liefertermin nicht eingehalten, so ist der Besteller berechtigt eine Nachfrist von 6 Wochen zu setzen. Bei Nichterfüllung der Lieferung innerhalb dieser Nachfrist kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Bei höherer Gewalt kann uns der Besteller die Nachfrist erst nach ihrem Wegfall setzen. Als höhere Gewalt gelten insbesondere: Streik, Rohstoff- oder Warenmangel, Betriebsstörungen jeder Art und Stockungen in An- und Ablieferung, auch im Bereich unserer Zulieferer. Teillieferungen sind gestattet und gelten als in sich abgeschlossene Geschäfte.

4. Verwahrung

Für die vom Besteller überlassenen Vorlagen, Muster, Druckträger und andere, der Wiederverwendung dienenden Gegenstände übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.

5. Lieferung und Montage

Die Lieferung erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Bestellers. Fehlen weitere Angaben des Bestellers, so liefern wir nach unserem Ermessen auf bestem und billigstem Wege. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis verrechnet. Dies gilt auch für Garantiefälle und bei Montageaufträgen bei denen das Produkt vom Monteur angeliefert wird. Die Firma Expofair AG führt Montagearbeiten nur an produktbezogener Seite durch. Die Vorbereitung des Montageortes mit Aufhängepunkten/Verankerungen liegt in der Verantwortung und/ oder erfolgt auf Gefahr und Genehmigungspflicht des Bestellers.

6. Genehmigungen und Stückprüfungen

Die Einholung und Erfüllung ggf. notwendiger Genehmigungen und Stückprüfungen von Expofair AG Produkten obliegt dem Besteller. Wird die Expofair AG mit der Einholung dieser Genehmigungen und Stückprüfungen beauftragt, so sind vom Besteller alle notwendigen Unterlagen und Informationen fristgerecht bereitzustellen. Bestehende Kaufverträge werden durch Erlass oder Nichterlass beantragter Genehmigungen und Stückprüfungen nicht berührt.

7. Preise, Konditionen und Stornierungen

Unsere Preise gelten jeweils nach aktueller Preisliste ab Werk Thal und werden mit der Auftragsbestätigung anerkannt. Der volle Rechnungsbetrag wird bei Lieferung fällig. Wir behalten uns vor, die Ware gegen Nachnahme oder Vorauszahlung zu liefern. Bei Sonderanfertigungen und individuellen Beschriftungen wird der Auftrag nur gegen eine Vorauszahlung bis 75% des Rechnungsbetrages angenommen und durchgeführt. Bei Sonderanfertigungen, Eillieferungen sowie Heliumbestellungen werden Stornierungen nicht akzeptiert. Ein Skontoabzug ist nur zulässig, wenn er ausdrücklich vereinbart wurde.

Für grafische Dienstleistungen, Datenbearbeitung und Änderungen während des Auftrages behalten wir uns vor, entstandenen Mehraufwand abzurechen.

Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 15% pro Jahr sowie Mahngebühren in Höhe von CHF 10,00 pro Mahnung anzusetzen und zu berechnen. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt vorbehalten. Erfolgt auch nach Mahnung die Bezahlung nicht innerhalb der darin gesetzten Frist, werden sofort alle offenen Rechnungen des Kunden zur umgehenden Zahlung fällig. Die Forderungen können sodann an ein Inkassounternehmen zum Inkasso oder an einen Rechtsanwalt zur Titulierung übergeben werden. Die dadurch entstehenden weiteren Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

8. Gewährleistung

Die Garantieleistungen unserer Produkte werden jeweils bei Angebotserstellung genannt. Bei Sonderanfertigungen nach Kundenvorgaben (Sonderanfertigungen und Prototypen) können Produkt- und Einsatzbezogene Gewährleistungsregeln vereinbart werden. Werden unsere Produkte als Halbware, Bauteil oder Baugruppe zur Erstellung , Konstruktion oder Ergänzung eines eigenständigen Fremdproduktes verwendet, wird hierfür allgemein keinerlei Gewährleistung gegeben, es sei denn dieses wurde eindeutig im Kauf- oder Werkvertrag anderweitig geregelt. Etwaige Transportschäden an von uns gelieferten Waren sind unmittelbar gegenüber dem Frachtführer geltend zu machen. Die Beweise hierfür sind – evtl. mit Hilfe eines Sachverständigen – zu sichern. Minder- oder Falschlieferungen sowie etwaige offensichtliche Mängel können nur binnen 10 Tagen nach Empfang schriftlich beanstandet werden. Nicht offensichtliche Mängel sind innerhalb von 6 Monaten ab Empfang schriftlich geltend zu machen. Beanstandete Ware ist frei an uns zur Prüfung zurückzusenden. Ergibt die Prüfung Herstellungs- oder Materialfehler, so leisten wir nach unserem Ermessen Ersatz, Nachbesserung oder Gutschrift. Eine weitergehende Haftung, insbesondere auch für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, ist ausgeschlossen soweit uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft.

9. Eigentumsvorbehalt

Alle Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer – auch künftiger – Forderungen der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden unser Eigentum. Der Kunde darf Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb und ausschließlich unter Weitergabe des Eigentumsvorbehalts weiterveräußern. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder alle Forderungen von uns in eine laufende Rechnung (Kontokorrent) aufgenommen werden und der Saldo gezogen ist. Bei Zahlung mit Wechsel gilt der Eigentumsvorbehalt bis zur vorbehaltslosen Einlösung des Wechsels. Der Kunde ist bei einer weiteren Veräußerung verpflichtet, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware auch seinerseits nur unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern, wenn die Ware vom Drittwerber nicht sofort bezahlt wird. Andere Verfügungen, insbesondere die Verpfändung oder Sicherungsübereignung sind nicht gestattet. Bei Vertragswidrigen Verhalten des Kunden sind wir berechtigt vom Vertrag zurück zu treten und die Ware heraus zu verlangen. Der Kunde tritt bereits jetzt alle Forderungen, einschließlich Sicherheiten und Nebenrechten ab, die Ihm aus oder im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung gegen den Endabnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die von uns unter Vorbehalt gelieferte Ware ohne oder nach der Verarbeitung weiterverkauft wird. Es ist dem Kunden untersagt, mit seinem Abnehmer Vereinbahrungen zu treffen, welche unsere Rechte in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen können. Insbesondere darf er keine Abreden eingehen, welche die Vorausabtretung der Forderung an uns zunichte macht. Gegenforderungen berechtigen den Kunden nur dann zur Aufrechnung, wenn sie unbestritten, durch uns anerkannt, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt worden sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur wegen Ansprüchen aus dem selben Rechtverhältnis zu und auch nur, wenn dies unbestritten, durch uns anerkannt, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt sind. Die Abtretung von Rechten des Kunden bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.

10. Erfüllungsort

Als Erfüllungsort und Gerichtsstand wird unser Firmensitz vereinbart, sofern der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist. Für alle, auch zukünftigen Vertragsabschlüsse zwischen dem Kunden und uns gilt ausschließlich das Recht der Schweiz ohne UN-Kaufrecht und ohne das Haager Abkommen über den Abschluss von Kaufverträgen.

11. Besonderer Hinweis

Ein Widerrufs- und Rückgaberecht besteht bei der Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde, nicht.